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Sozialhilfe trotz Corona-Gesetzgebung vermögensabhängig

Nach einer Eilentscheidung des Sozialgerichts Oldenburg vom 23.04.2020 (S 21 SO 8/20 ER) schließt ein erhebliches Vermögen auch unter Geltung der gesetzlichen Sonderregelungen anlässlich der Corona-Epidemie die Gewährung von Sozialhilfe aus.

Der Antragsteller des Verfahrens vor dem Sozialgericht Oldenburg ist Rentner und bezieht monatliche Einkünfte von ca. 450 € aus der Rentenversicherung. Er beantragte bereits im November 2019 bei dem Landkreis Ammerland die Gewährung von Sozialhilfeleistungen mit der Behauptung, er sei nicht mehr in der Lage, die Kosten der Wohnung zu tragen. Die Ermittlungen der Behörde ergaben, dass er im Besitz eines großen Wohnmobils mit einem Zeitwert von ca. 125.000 € und einem Pkw mit einem Zeitwert von ca. 12.500 € sowie eines Sparkontos mit einem Guthaben von ca. 2000 € war. Der Landkreis lehnte aufgrund dieses zu verwertenden Vermögens die Gewährung von Sozialhilfeleistungen wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Gegen diesen Bescheid läuft ein Widerspruchsverfahren.

Im Februar 2017 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht Oldenburg und beantragt im Eilverfahren die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Er machte dabei gelten, dass das Wohnmobil erhebliche Mängel habe und bereits eine Laufleistung von 200.000 km aufweise. Es sei deshalb nicht verwertbar. Zudem habe er sich von einem bekannten Geld geliehen, das er nicht vollständig zurückgezahlt habe und deswegen den Kfz-Brief des Wohnmobils als Sicherheit hinterlegt habe. Zudem sei aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung des § 141 Sozialgesetzbuch XII durch den Gesetzgeber ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung geschaffen worden, aufgrund der für die Dauer von sechs Monaten (ab 28.03.2020) Vermögen bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei.

Das Sozialgericht Oldenburg hat in seiner Eilentscheidung vom 23 April 2020 festgestellt, dass im Fall des Antragstellers das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen sei. Zwar sei es zutreffend, dass in § 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelt sei, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit Vermögen abweichend von den sonst geltenden Vorschriften wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies gelte jedoch nach der gesetzlichen Regelung dann nicht, wenn das Vermögen erheblich sei (§ 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Erheblich sei ein Vermögen im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dann, wenn es sich deutlich oberhalb der ansonsten geltenden Vermögensfreigrenzen des SGB XII bewegen würde. Diese würde beim Antragsteller - unter Einbeziehung seiner in einer Pflegeeinrichtung lebende Lebenspartnerin - maximal 10.000 € betragen, sodass der anhand einer Onlinerecherche ermittelte Wert des Wohnmobils mit 125.000 € weit über der Freigrenze liegen würde. Dass er dieses nicht verwerten könne, weil er das Wohnmobil als Sicherheit für einen Kredit eines Bekannten eingesetzt habe, habe der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag ab, die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2020

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