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„Delmenhorster Konzept zu Unterkunftskosten schlüssig.“

Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 (Aktenzeichen S 43 AS 1214/19) entschieden, dass das von der Stadt Delmenhorst erstellte „Konzept zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten von Leistungsempfängern nach dem SGB II“ (Hartz IV) schlüssig ist.

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg hatte eine Leistungsempfängerin, die mit ihrem Sohn eine 61 m² große Dreizimmerwohnung in Delmenhorst bewohnt, mit dem Ziel geklagt, die tatsächlichen Kosten für diese Wohnung (455 € Bruttokaltmiete) durch das Jobcenter Delmenhorst erstattet zu bekommen. Das Jobcenter hatte die Klägerin bereits 2014 dazu aufgefordert, sich eine günstigere Wohnung zu suchen und sich dabei darauf bezogen, dass nach dem Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft in Delmenhorst festgestellt worden sei, dass bei einer Wohnungsgröße von 60 m² eine monatliche Miete ohne Heizkosten in Höhe von 429 € als angemessen zu betrachten sei. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Das Jobcenter kürzte die der Klägerin zu zahlenden Kosten für die Unterkunft ab März 2016 zunächst um 26 €, ab September 2017 um 11 € monatlich. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass sie eine Wohnung, die den Vorgaben des Konzeptes der Stadt Delmenhorst entsprechen würden, nicht habe finden können. Insbesondere sei dieses aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen, die im Jahr 2016 in Delmenhorst untergebracht gewesen seien, nicht möglich gewesen. Ein Umzug sei ihr zudem nicht möglich gewesen, weil sie unter einer sozialen Phobie leide.

Das Sozialgericht Oldenburg hat in seinem Urteil festgestellt, dass das „Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft in Delmenhorst“ aus dem Jahr 2015 schlüssig ist. Die Erhebung der statistischen Daten, die dem Konzept zugrunde gelegt worden sei, sei in Bezug auf den Miet- und Wohnungsmarkt in Delmenhorst repräsentativ, weil 20 % dieses Marktes durch die Untersuchung erfasst würden. Sie sei auch insoweit repräsentativ, als die unterschiedlichen Arten von Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in Delmenhorst abgebildet würden. Die Berechnung der ermittelten Mietobergrenze in Höhe von 7,14 € Bruttokaltmiete beruhe dabei auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren. Der in dem Konzept ermittelte Wert sei so bemessen, dass 64,3 % der Angebotsmieten für Wohnungen in einer Größe von 50-60 m² in Delmenhorst in der maßgebenden Zeit unter diesem Wert lägen. Die Mieten von Neumietverträgen der letzten vier Jahre lägen sogar in über 80 % der Fälle innerhalb der Angemessenheitsgrenze. Auch sei hinreichend berücksichtigt worden, dass durch die seit 2015 in Delmenhorst wohnenden Flüchtlinge eine erhöhte Nachfragekonkurrenz für Mietwohnungen bestehen würde. Auf der Nachfrageseite sei dabei von 1084 Asylbewerbern in 2016 in Delmenhorst ausgegangen worden. Auch insoweit bestünden keine Fehler in dem Konzept der Stadt Delmenhorst. Das Jobcenter Delmenhorst habe damit seiner objektiven Darlegungslast für die Verfügbarkeit einer konkreten – günstigeren – Unterkunftsalternative genüge getan. Wenn die Klägerin nunmehr geltend mache, dass sie eine angemessene günstigere Unterkunft nicht habe bekommen können, so müsse sie detailliert darlegen, dass sie zu einem Umzug bereit sei und sich intensiv um eine kostenangemessene Unterkunftsalternative bemüht habe. Dieses sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Auch das erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest über das Bestehen einer sozialen Phobie reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit eines Umzuges nachzuweisen. Dazu müsse ein spezifischer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Unzumutbarkeit des Umzuges nachgewiesen werden. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.

der Angemessenheitsgrenze. Auch sei hinreichend berücksichtigt worden, dass durch die seit 2015 in Delmenhorst wohnenden Flüchtlinge eine erhöhte Nachfragekonkurrenz für Mietwohnungen bestehen würde. Auf der Nachfrageseite sei dabei von 1084 Asylbewerbern in 2016 in Delmenhorst ausgegangen worden. Auch insoweit bestünden keine Fehler in dem Konzept der Stadt Delmenhorst. Das Jobcenter Delmenhorst habe damit seiner objektiven Darlegungslast für die Verfügbarkeit einer konkreten – günstigeren – Unterkunftsalternative genüge getan. Wenn die Klägerin nunmehr geltend mache, dass sie eine angemessene günstigere Unterkunft nicht habe bekommen können, so müsse sie detailliert darlegen, dass sie zu einem Umzug bereit sei und sich intensiv um eine kostenangemessene Unterkunftsalternative bemüht habe. Dieses sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Auch das erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest über das Bestehen einer sozialen Phobie reiche nicht aus, um die Unzumutbarkeit eines Umzuges nachzuweisen. Dazu müsse ein spezifischer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Unzumutbarkeit des Umzuges nachgewiesen werden. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.


Artikel-Informationen

erstellt am:
24.10.2019

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