Eilverfahren
Wie leite ich ein Eilverfahren beim Sozialgericht ein?
In besonders dringenden Fällen haben Sie die Möglichkeit, beim Gericht einen Antrag im sog.
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren) zu stellen. Ein solcher Antrag kann
grundsätzlich auf die Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts
(§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG), auf die Rückabwicklung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen
durch die Behörde (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG) oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 86b Abs. 2 SGG) gerichtet sein. Zu den allgemeinen verfahrensrechtlichen Anforderungen
an den Eilantrag lesen Sie bitte zunächst die entsprechenden Ausführungen unter dem Punkt
Klage - „Wie leite ich ein Klage vor dem Sozialgericht ein“. Diese gelten für den Eilantrag entsprechend.
Damit das Gericht Sie im Eilverfahren kurzfristig erreichen kann, ist es hilfreich und sinnvoll,
wenn Sie in der Antragsschrift zusätzlich zu Ihrer Anschrift Ihre Telefonnummern mitteilen.
Des Weiteren sollten Sie im eigenen Interesse gewährleisten, dass Sie tagsüber unter der
mitgeteilten Telefonnummer auch erreichbar sind. Aus der Antragsschrift sollte hervorgehen,
warum es der gerichtlichen Hilfe im Eilverfahren bedarf und eine Entscheidung über das
Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren bzw. Klage) nicht abgewartet werden kann.
Bevor Sie einen Antrag im Eilverfahren stellen, sollten Sie sich zuvor (erfolglos) an die zuständige
Behörde gewandt haben und das dem Gericht bereits in der Antragsschrift mitteilen. Es ist sinnvoll,
bereits mit der Antragsschrift Fotokopien sämtlicher Unterlagen vorzulegen, aus denen sich
die Eilbedürftigkeit ergibt.