Niedersachsen klar Logo

Mündliche Verhandlung

Wie läuft eine mündliche Verhandlung ab?

Sie erhalten mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung eine

Ladung zum Termin bzw. eine Terminsnachricht unter Angabe des Sitzungstages, der Uhrzeit und

des Sitzungssaals.

Sofern Ihr persönliches Erscheinen mit der Ladung angeordnet wir, müssen Sie grundsätzlich zum

Termin erscheinen. Die notwendigen Kosten zur Teilnahme am Termin werden Ihnen auf Antrag

erstattet. Bereits mit der Ladung wird Ihnen ein entsprechendes Antragsformular übersandt. Bleiben

Sie der Sitzung ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann das Gericht u.a. den Rechtsstreit vertagen

und ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängen. Es kann allerdings auch Ihr persönliches Erscheinen aufheben

und in der Sache entscheiden. Teilen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse etwaige Verhinderungsgründe

möglichst frühzeitig mit.

Wenn Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, müssen Sie nicht kommen, dürfen es aber.

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, so dass auch jeder andere Interessierte an dem Termin als Zuhörer

teilnehmen kann. Eine Fahrtkostenerstattung ist allerdings ausgeschlossen.

Ihr Prozessbevollmächtigter und ein Vertreter des Beklagten werden ebenfalls zur mündlichen Verhandlung geladen

und ggf. Zeugen oder Sachverständige. Ob Zeugen oder Sachverständige geladen sind, können Sie bereits der Ladung

entnehmen.

Die Sitzungssäle I-III befinden sich im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes. Kalkulieren Sie bei Ihrer

Anreise bitte ein, dass regelmäßig Einlasskontrollen durchgeführt werden. Es empfiehlt sich deshalb

bereits 15 Minuten vor Terminsbeginn zu erscheinen.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende ruft Ihren Rechtsstreit auf. In der mündlichen Verhandlung ist die

zuständige Kammer mit einem Berufsrichter/einer Berufsrichterin (der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden)

und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die/der Vorsitzende stellt im Wesentlichen den Sachverhalt aus

den Akten dar und wird anschließend die Sach- und Rechtslage mit Ihnen, Ihrem Prozessbevollmächtigten und

dem Beklagtenvertreter/der Beklagtenvertreterin besprechen. Sofern der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt ist,

kann das Gericht Sie oder den Beklagtenvertreter informatorisch befragen und ihre Antworten protokollieren.

Sofern zum Termin Zeugen oder Sachverständige geladen sind, werden diese anschließend aufgerufen und

vernommen bzw. befragt.

Wenn eine gütliche Einigung nicht in Betracht kommt, werden nach der Durchführung der informatorischen

Befragung bzw. der Beweisaufnahme die Anträge gestellt und protokolliert. Sofern Sie Probleme bei der

Formulierung des Antrages haben sollten, wird Ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende dabei behilflich sein.

Anschließend wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Nach geheimer Beratung wird das Urteil in der Regel

sofort verkündet. Die wesentlichen Entscheidungsgründe werden mitgeteilt. Sie können auf die Urteilsverkündung

warten oder sich später telefonisch bei der Serviceeinheit der zuständigen Kammer nach dem Ausgang Ihres

Verfahrens erkundigen. Das schriftliche Urteil wird Ihnen im weiteren Verlauf mit der Post zugestellt.

Ist eine Barauszahlung oder eine Überweisung vorab für Fahrtkosten, z. B. zu einem

Gerichtstermin, möglich? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und welche Anträge

gestellt werden?

Sofern Ihnen keine Mittel zur Verfügung stehen, um am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen,

besteht die Möglichkeit, vorab beim Sozialgericht schriftlich einen Vorschuss auf die Fahrtkosten zu beantragen.

Der Antrag muss Ihre Kontoverbindung enthalten und sollte so rechtzeitig gestellt werden, dass die Überweisung

unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten beim Gericht und bei den beteiligten Banken noch rechtzeitig auf

Ihrem Konto eingehen kann. Es empfiehlt sich daher, den Antrag mindestens fünf Werktage vor dem Termin zur

mündlichen Verhandlung zu stellen.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln