Mündliche Verhandlung
Wie läuft eine mündliche Verhandlung ab?
Sie erhalten mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung eine
Ladung zum Termin bzw. eine Terminsnachricht unter Angabe des Sitzungstages, der Uhrzeit und
des Sitzungssaals.
Sofern Ihr persönliches Erscheinen mit der Ladung angeordnet wir, müssen Sie grundsätzlich zum
Termin erscheinen. Die notwendigen Kosten zur Teilnahme am Termin werden Ihnen auf Antrag
erstattet. Bereits mit der Ladung wird Ihnen ein entsprechendes Antragsformular übersandt. Bleiben
Sie der Sitzung ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann das Gericht u.a. den Rechtsstreit vertagen
und ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängen. Es kann allerdings auch Ihr persönliches Erscheinen aufheben
und in der Sache entscheiden. Teilen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse etwaige Verhinderungsgründe
möglichst frühzeitig mit.
Wenn Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, müssen Sie nicht kommen, dürfen es aber.
Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, so dass auch jeder andere Interessierte an dem Termin als Zuhörer
teilnehmen kann. Eine Fahrtkostenerstattung ist allerdings ausgeschlossen.
Ihr Prozessbevollmächtigter und ein Vertreter des Beklagten werden ebenfalls zur mündlichen Verhandlung geladen
und ggf. Zeugen oder Sachverständige. Ob Zeugen oder Sachverständige geladen sind, können Sie bereits der Ladung
entnehmen.
Die Sitzungssäle I-III befinden sich im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes. Kalkulieren Sie bei Ihrer
Anreise bitte ein, dass regelmäßig Einlasskontrollen durchgeführt werden. Es empfiehlt sich deshalb
bereits 15 Minuten vor Terminsbeginn zu erscheinen.
Die Vorsitzende/der Vorsitzende ruft Ihren Rechtsstreit auf. In der mündlichen Verhandlung ist die
zuständige Kammer mit einem Berufsrichter/einer Berufsrichterin (der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden)
und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die/der Vorsitzende stellt im Wesentlichen den Sachverhalt aus
den Akten dar und wird anschließend die Sach- und Rechtslage mit Ihnen, Ihrem Prozessbevollmächtigten und
dem Beklagtenvertreter/der Beklagtenvertreterin besprechen. Sofern der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt ist,
kann das Gericht Sie oder den Beklagtenvertreter informatorisch befragen und ihre Antworten protokollieren.
Sofern zum Termin Zeugen oder Sachverständige geladen sind, werden diese anschließend aufgerufen und
vernommen bzw. befragt.
Wenn eine gütliche Einigung nicht in Betracht kommt, werden nach der Durchführung der informatorischen
Befragung bzw. der Beweisaufnahme die Anträge gestellt und protokolliert. Sofern Sie Probleme bei der
Formulierung des Antrages haben sollten, wird Ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende dabei behilflich sein.
Anschließend wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Nach geheimer Beratung wird das Urteil in der Regel
sofort verkündet. Die wesentlichen Entscheidungsgründe werden mitgeteilt. Sie können auf die Urteilsverkündung
warten oder sich später telefonisch bei der Serviceeinheit der zuständigen Kammer nach dem Ausgang Ihres
Verfahrens erkundigen. Das schriftliche Urteil wird Ihnen im weiteren Verlauf mit der Post zugestellt.
Ist eine Barauszahlung oder eine Überweisung vorab für Fahrtkosten, z. B. zu einem
Gerichtstermin, möglich? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und welche Anträge
gestellt werden?
Sofern Ihnen keine Mittel zur Verfügung stehen, um am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
besteht die Möglichkeit, vorab beim Sozialgericht schriftlich einen Vorschuss auf die Fahrtkosten zu beantragen.
Der Antrag muss Ihre Kontoverbindung enthalten und sollte so rechtzeitig gestellt werden, dass die Überweisung
unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten beim Gericht und bei den beteiligten Banken noch rechtzeitig auf
Ihrem Konto eingehen kann. Es empfiehlt sich daher, den Antrag mindestens fünf Werktage vor dem Termin zur
mündlichen Verhandlung zu stellen.