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Rechtsgebiete



Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über die in § 51 Sozialgerichtsgesetz angeführten sozialrechtlichen Streitigkeiten sowie über weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die den Sozialgerichten ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind. Zu den von den Sozialgerichten zu bearbeitenden Streitigkeiten gehören neben den klassischen, medizinisch geprägten Rechtsstreitigkeiten seit dem 1. Januar 2005 insbesondere die große Zahl von sog. „Hartz-IV“ Streitigkeiten.


Grundsicherung für Arbeitssuchende

Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II):

Die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende sind in der Öffentlichkeit unter dem

Stichwort Hartz IV bekannt.

Von allen vor dem Sozialgericht anhängig gemachten Verfahren nehmen die die Grundsicherung

betreffenden, regelmäßig gegen die Job-Center gerichteten Klagen, den größten Umfang ein.

Streitig sind vornehmlich Unterkunftskosten, Einkommensanrechnungen, von den

Job-Centern verhängte Sanktionen und die Problematik, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Arbeitsförderung (SGB III)

Arbeitsförderung (SGB III)

Zu den den Agenturen für Arbeit obliegenden Leistungen der Arbeitsförderung zählen das

Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld sowie Insolvenzgeld. Weiter gehören zu

den Aufgaben der Arbeitsagenturen die Förderung der Berufsausbildung und beruflichen

Weiterbildung, der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und die Bewilligung von

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Arbeitgeber können Wintergeld und Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern sowie

behinderter Menschen beantragen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V):

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft Ansprüche der Versicherten gegenüber

den gesetzlichen Krankenkassen insbesondere auf ärztliche Behandlungsleistungen, Versorgung

mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln wie Hörgeräte, Rollstühle und Prothesen, Rehabilitationsleistungen,

Zahlung von Krankengeld sowie häuslicher Krankenpflege. Ferner ergeben sich im Rahmen der

gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsstreitigkeiten.

Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch (SGB) VI)

In der gesetzlichen Rentenversicherung geht es meist um die Frage, ob einem Versicherten eine

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht oder ob Ansprüche auf Leistungen zur

medizinischen oder beruflichen Rehabilitation bestehen. In diesen Verfahren werden oft medizinische

Gutachten eingeholt. Aber auch Fragen der Rentenberechnung oder der Abführung von Beiträgen

zur Sozialversicherung sind hier zu entscheiden.

Gesetzliche Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII):

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist geregelt, welche Ansprüche Versicherten für die

gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zustehen.

Bei der Beurteilung von Arbeitsunfällen ist zu ermitteln, inwieweit Folgen einer gesundheitlichen

Schädigung durch eine versicherte berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Eine Berufskrankheit

kann anerkannt werden, wenn ein Arbeitnehmer durch berufliche Verrichtungen einem erhöhten

Erkrankungsrisiko ausgesetzt ist. Nähere Regelungen hierzu finden sich in der Berufskrankheiten- Verordnung.

Unfallrenten werden von den zuständigen Berufsgenossenschaften und den

Gemeinde-Unfallversicherungsverbänden ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. gewährt.

Die Unfallversicherungsträger treffen ferner Entscheidungen über die Beitragspflicht von Arbeitgebern

sowie die Beitragshöhe.

Streitigkeiten bei der Feststellung von Behinderungen

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX):

Das im SGB IX normierte Schwerbehindertenrecht umfasst Feststellungen hinsichtlich des Grades der

Behinderung (GdB), der von erkrankungsbedingten Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der

Gesellschaft abhängig ist. Ab einem GdB von 50 wird die Schwerbehinderteneigenschaft erreicht,

die Bedeutung u.a. für die Rentenhöhe, einen vorzeitigen Rentenbeginn und den Kündigungsschutz

erlangen kann. Ferner werden im Rahmen des Schwerbehindertenrechts Merkzeichen wie „aG“

(außergewöhnliche Gehbehinderung, die zur Benutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt)

und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt. Zuständig für Regelungen nach

dem Schwerbehindertenrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales,

Jugend und Familie.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI):

Nach dem Pflegeversicherungsrecht werden von den bei den Krankenkassen eingerichteten

Pflegekassen gesetzlich Pflegeversicherten bei Feststellung von Pflegebedürftigkeit Pflegesachleistungen

durch Pflegedienste, Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen und vollstationäre Pflege gewährt. Der

Nachweis der Pflegebedürftigkeit und die Höhe der Leistungsansprüche gestaffelt nach den

Pflegestufen I, II und III ist abhängig vom Hilfsbedarf des Antragstellers, wobei Mindestvoraussetzung

eine Dauer für die Sicherstellung der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) von mehr als

45 Minuten ist. Im Übrigen stehen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch Demenzkranken

Ansprüche zu. Die Pflegekassen sind auch zuständig für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und die

Bezuschussung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen. Ebenfalls werden Klagen privat Pflegeversicherter

vor dem Sozialgericht verhandelt.

Sozialhilfe

Sozialhilfe (SGB XII):

Durch die Leistungen der Sozialhilfe sollen Hilfen zum Lebensunterhalt, zur Gesundheit, zur Eingliederung

behinderter Menschen, zur Pflege, zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und in anderen

Lebenslagen sichergestellt werden. Auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im

Sozialhilferecht verankert. Über Sozialhilfeansprüche entscheiden in Niedersachsen idR. die örtlichen

Sozialhilfeträger.

Soziales Entschädigungsrecht

Soziales Entschädigungsrecht:

Das soziale Entschädigungsrecht erstreckt sich auf Ansprüche (Rentenzahlungen, Berufsschadensausgleich,

Heilfürsorge etc.) insbesondere nach dem Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz,

Opferentschädigungsgesetz , Infektionsschutzgesetz, Zivildienstgesetz und Häftlingshilfegesetz.

Ausgeglichen werden sollen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung vornehmlich entstanden durch

eine militärische Dienstverrichtung, eine Wehrdienstbeschädigung, eine Gewalttat , einen Impfschaden,

eine Zivildienstbeschädigung und eine Gewahrsamsnahme aus politischen Gründen).

Entscheidend sind – häufig durch medizinische Sachverständigengutachten zu klärende – Kausalitätsfragen,

ob beispielsweise eine Gesundheitsstörung durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht worden und

somit als Schädigungsfolge zu beurteilen ist. Ein weiterer Schwerpunkt der Rechtsstreite betrifft

die Einschätzung des Grades der Schädigungsfolgen, nach dem sich die Höhe einer Versorgungsrente richtet.

Landesblindengeldgesetz

Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (LBlindgG)

Es handelt sich um ein landesrechtliches Gesetz.

Anspruchsberechtigt sind u.a. Zivilblinde (blinde Menschen), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

Niedersachsen haben. Der Regelsatz des Blindengeldes beträgt zurzeit € 320,00 im Monat bis zur

Vollendung des 25. Lebensjahres und € 265,00 nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Erfüllung der Aufgaben nach dem LBlindgG erfolgt durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Alterssicherung der Landwirte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG):

Versichert sind bei den Landwirtschaftlichen Alterskassen neben Land- und Forstwirten Betreiber von

Unternehmen des garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft. Die Alterskassen

entscheiden über Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenversorgung.

Eine Zuschussberechtigung zu den Versicherungsbeiträgen ist abhängig vom jährlichen Einkommen

der Versicherten.

Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG):

Für Klageverfahren, die einen Anspruch auf Kinderzuschlag für Geringverdiener und Kindergeld in

speziellen Fällen (beispielsweise Kindergeld für Vollwaise) zum Gegenstand haben, sind die

Sozialgerichte zuständig. Im Übrigen ist der Rechtsweg zum Niedersächsischen Finanzgericht

für Kindergeldansprüche nach dem Einkommensteuergesetz eröffnet. Kinderzuschlag und

Kindergeld sind bei der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit (BEEG):

Das zum 1. Januar 2007 als Sozialleistung eingeführte Elterngeld wird für die Betreuung und

Erziehung von Kindern gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im letzten Jahr

vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Elterngeldstellen sind in Niedersachsen bei den Landkreisen und großen Städten eingerichtet.

Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):

Anspruchsberechtigt sind Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach dem Asylverfahrensgesetz oder

dem Aufenthaltsgesetz sowie Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist. Von den

Kreisen und kreisfreien Städten wird der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung,

Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts

als Sachleistung erbracht. Darüber hinaus steht Leistungsberechtigten ein monatlicher Geldbetrag

zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zu.


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