Klage
Wie leite ich eine Klage beim Sozialgericht ein?
Eine Klage ist grundsätzlich schriftlich zu erheben (§ 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie soll unter
Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben sein (§ 92 SGG). Eine Klage kann allerdings
auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Dazu wenden
Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Oldenburg. Nicht zulässig ist in Niedersachsen
hingegen die Erhebung einer Klage durch eine E-Mail, auch wenn diese mit einer sog. Signatur
versehen ist. Eine solche Klage wäre rechtlich unwirksam. In Ihrer Klage müssen Sie angeben,
wer Sie sind, was Sie begehren und gegen welche Behörde Sie klagen (§ 92 SGG).
Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es hilfreich, dass Sie bereits in Ihrer Klageschrift möglichst
genau angeben, welches Ziel sie mit der Klage verfolgen (wogegen wehren Sie sich bzw. welche
Leistung oder Feststellung begehren Sie). Bitte stellen Sie bereits bei Klageerhebung einen
möglichst genauen Klageantrag. Zur Klarstellung Ihres Klagebegehrens ist es hilfreich und
sinnvoll, eine Fotokopie des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides beizufügen.
Sofern Sie nicht für sich selber sondern für eine andere Person klagen, fügen sie der Klageschrift
bitte eine schriftliche Vollmacht bei (§ 73 SGG). Eine Vollmacht kann auch innerhalb der von
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden gesetzten Frist nachgereicht werden. Bitte fügen Sie Ihrer
Klage unbedingt Abschriften (d.h. Fotokopien oder Durchschläge) Ihrer Schriftsätze für die
übrigen Beteiligten (z.B. für den Beklagten) bei. Sofern die notwendigen Abschriften fehlen,
müssen diese grundsätzlich auf Ihre Kosten durch das Gericht gefertigt werden (§ 93 SGG).
Sorgen Sie dafür, dass Sie während des laufenden Gerichtsverfahrens auf dem Postwege zu
erreichen sind. Etwaige Änderungen Ihrer Anschrift sollten Sie dem Gericht in Ihrem eigenen
Interesse unverzüglich mitteilen. Sofern sich der Prozess aus Ihrer Sicht erledigt hat, teilen
Sie das bitte dem Gericht unverzüglich schriftlich mit. Bei einer Klageerhebung in der
Rechtsantragsstelle ist es sinnvoll und hilfreich, dass Sie den vollständigen Schriftwechsel
mit der Behörde – insbesondere den von Ihnen angefochtenen Verwaltungsakt und den
daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheid – mitbringen. Bitte denken Sie daran, dass
in der Rechtsantragsstelle keine Rechtsberatung erfolgen kann und darf. Die Rechtsantragsstelle
des Sozialgerichts Oldenburg hat montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Daneben sind
Termine nach Vereinbarung möglich.
Wann ist das Sozialgericht Oldenburg für mich örtlich zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts ist in § 57 SGG geregelt. In der Regel kommt es
darauf an, ob Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Bezirk des Sozialgerichts Oldenburg wohnen
oder dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Bezirk des Sozialgerichts Oldenburg
umfasst die kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven sowie die Landkreise
Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch. Welches Gericht für
Sie örtlich zuständig ist, sollte sich auch der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid
entnehmen lassen. Weitere Zuständigkeiten, auf die hier nicht näher eingegangen wird, ergeben
sich aus § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG - § 57 Abs. 5 SGG.
Gibt es eine Klagefrist?
Wenn Sie mit Ihrer Klage die Aufhebung, Abänderung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes
erreichen möchten, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes - sofern ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist
(was dem Regelfall entspricht) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - von Ihnen
erhoben werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG). Halten Sie sich im Ausland auf und wird
Ihnen der Verwaltungsakt bzw. der Widerspruchsbescheid dort bekanntgegeben, beträgt
die Frist drei Monate. § 87 SGG trifft außerdem eine Regelung zur Klagefrist bei öffentlicher
Zustellung, die hier nicht näher betrachtet wird. Entscheidend ist, dass die Klage innerhalb
der Frist bei Gericht eingeht. Es besteht die Möglichkeit, die Klage vorab per Telefax zu
übermitteln oder den Nachtbriefkasten des Sozialgerichts Oldenburg zu benutzen. Die
Erhebung einer Klage durch E-Mail ist in Niedersachsen nicht zulässig und damit unwirksam.
Was passiert nach Erhebung der Klage?
Beim Sozialgericht wird die Klage nach dem sog. Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts
Oldenburg der zuständigen Kammer zugewiesen und erhält ein Aktenzeichen. Das Aktenzeichen
sollten Sie bei jedem weiteren Schreiben angeben, damit eine Zuordnung innerhalb des Gerichts
erfolgen kann. Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Kammer stellt die Klage der Beklagten/dem
Beklagten zu und fordert die Verwaltungsakten an. Sofern Sie die Klage bereits begründet haben,
wird die Beklagte/der Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert, andernfalls werden Sie zunächst
unter Fristsetzung um Begründung der Klage gebeten. Im weiteren Verlauf werden die
entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer
ermittelt. Sie erhalten die Schriftsätze der Beklagte/des Beklagten und werden aufgefordert zu
erwidern oder weitere Unterlagen vorzulegen. Erhalten Sie Schreiben nur „zur Kenntnisnahme"
müssen Sie darauf nicht antworten. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Vorsitzende/der
Vorsitzende prüfen, ob die Klage auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung oder ohne
mündliche Verhandlung durch einen sog. Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) bzw. im Einverständnis
mit den Beteiligten durch Urteil im sogenannten schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 SGG) zu
entscheiden ist.