Untätigkeitsklage
Was ist eine Untätigkeitsklage?
Eine Behörde muss über Ihren Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (z.B. Gewährung von
Geldleistungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) in angemessener Frist sachlich
bescheiden. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Erhebung einer sog.
Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Sofern die Behörde über Ihren Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nicht entscheidet, können
Sie frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs Untätigkeitsklage
erheben (§ 88 Abs. 2 SGG).
Die Erhebung der Klage setzt in beiden Fällen voraus, dass Sie selbst Ihren Mitwirkungspflichten
nachgekommen sind und auf Anforderung der Behörde die zur Entscheidung notwendigen Unterlagen
beigebracht haben.
Vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage ist es zur Vermeidung eines Rechtsstreits sinnvoll, der Behörde
eine letzte angemessene Frist (i.d.R. mindestens eine Woche) zur Entscheidung über den Antrag bzw.
Widerspruch zu setzen und darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist die Untätigkeitsklage erhoben wird.
Mit der Untätigkeitsklage können Sie lediglich bewirken, dass die Behörde über Ihren Antrag bzw. Widerspruch
sachlich entscheidet. Sie können damit allerdings nicht die von Ihnen gewünschte Entscheidung in der Sache
(Gewährung der Geldleistung, der Leistung zur medizinischen Rehabilitation u.s.w.) erreichen. Nach Erlass des
Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides kann die Untätigkeitsklage bei negativer Sachentscheidung
der Behörde durch Ihre schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht in eine sog. Sachklage umgewandelt oder als neue Klage erhoben werden.