Ehrenamtliche Richter
In der Sozialgerichtsbarkeit ist die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein wesentliches
Element. Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Berufsrichter (Vorsitzenden) und
zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig, die eine spezifische fachliche und persönliche Eignung in
den zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten haben. Außerhalb der mündlichen Verhandlungen wirken hingegen
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter grundsätzlich nicht mit. Nähere Informationen finden Sie auf der Leiste links.
Bei den Sozialgerichten werden sog. Fachkammern für die unterschiedlichen Rechtsgebiete gebildet.
Jede Fachkammer eines Sozialgerichts wird mit einem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei
ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, wobei die ehrenamtlichen Richter - je nach Rechtsgebiet
der Fachkammer - einem in § 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) näher bestimmten Personenkreis entstammen
müssen. Persönlich ausüben kann das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht nur, wer
Deutscher ist, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und bei dem kein Ausschlussgrund
nach § 17 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt durch das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen
auf der Grundlage von Vorschlagslisten, welche je nach Fachkammer von unterschiedlichen in § 14 SGG
näher bezeichneten Verbänden bzw. Behörden erstellt werden.
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ablehnungsgründe
sind in § 18 SGG abschließend aufgeführt. Sie erfolgt für fünf Jahre. Ehrenamtliche Richter werden vor ihrer
ersten Spruchtätigkeit durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.
Ehrenamtliche Richter haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz. Davon umfasst sind Fahrtkostenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz für besondere
Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
und Entschädigung für Verdienstausfall. Grundsätzlich gehören die Entschädigungen zu den
"sonstigen Einkünften" des Einkommenssteuergesetzes.
Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit den gleichen Rechten wie die den Kammern
vorsitzenden Berufsrichter aus. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Zur sachgerechten Ausübung des Richteramtes werden die ehrenamtlichen
Richter vom Vorsitzenden über den jeweiligen Streitstoff hinreichend informiert. Sie haben
das Recht, Fragen zu stellen und Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten zu nehmen.
Bei allen Urteilen und Beschlüssen, welche aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgen, haben
die ehrenamtlichen Richter gleiches Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn ein Urteil ohne mündliche
Verhandlung im sogenannten schriftlichen Verfahren ergeht. Der Inhalt der Beratung unterliegt
dem Beratungsgeheimnis, welches den Ablauf der Beratung, die Meinungsäußerungen einzelner
Mitglieder des Spruchkörpers, ihre Stimmabgabe und schließlich das Abstimmungsverhältnis umfasst.
Die gerichtliche Entscheidung soll nicht durch eine Pattsituation unmöglich werden. Deshalb ist eine
Stimmenthaltung im Anschluss an die Beratung nicht zulässig. Bei Beschlüssen außerhalb der
mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Entsprechend ihrem Amtseid sind ehrenamtliche Richter verpflichtet, ihre Pflichten getreu dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Niedersächsischen Verfassung und getreu
dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen
und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Jährlich findet in den Räumen des Sozialgerichts Oldenburg eine Schulung über die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter statt!