Niedersachsen klar Logo

Ehrenamtliche Richter

In der Sozialgerichtsbarkeit ist die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein wesentliches

Element. Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Berufsrichter (Vorsitzenden) und

zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig, die eine spezifische fachliche und persönliche Eignung in

den zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten haben. Außerhalb der mündlichen Verhandlungen wirken hingegen

die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter grundsätzlich nicht mit. Nähere Informationen finden Sie auf der Leiste links.

Grundlagen

Bei den Sozialgerichten werden sog. Fachkammern für die unterschiedlichen Rechtsgebiete gebildet.

Jede Fachkammer eines Sozialgerichts wird mit einem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei

ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, wobei die ehrenamtlichen Richter - je nach Rechtsgebiet

der Fachkammer - einem in § 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) näher bestimmten Personenkreis entstammen

müssen. Persönlich ausüben kann das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht nur, wer

Deutscher ist, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und bei dem kein Ausschlussgrund

nach § 17 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt durch das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen

auf der Grundlage von Vorschlagslisten, welche je nach Fachkammer von unterschiedlichen in § 14 SGG

näher bezeichneten Verbänden bzw. Behörden erstellt werden.

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ablehnungsgründe

sind in § 18 SGG abschließend aufgeführt. Sie erfolgt für fünf Jahre. Ehrenamtliche Richter werden vor ihrer

ersten Spruchtätigkeit durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.

Ehrenamtliche Richter haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetz. Davon umfasst sind Fahrtkostenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz für besondere

Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

und Entschädigung für Verdienstausfall. Grundsätzlich gehören die Entschädigungen zu den

"sonstigen Einkünften" des Einkommenssteuergesetzes.


Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit den gleichen Rechten wie die den Kammern

vorsitzenden Berufsrichter aus. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz

unterworfen. Zur sachgerechten Ausübung des Richteramtes werden die ehrenamtlichen

Richter vom Vorsitzenden über den jeweiligen Streitstoff hinreichend informiert. Sie haben

das Recht, Fragen zu stellen und Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten zu nehmen.

Bei allen Urteilen und Beschlüssen, welche aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgen, haben

die ehrenamtlichen Richter gleiches Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn ein Urteil ohne mündliche

Verhandlung im sogenannten schriftlichen Verfahren ergeht. Der Inhalt der Beratung unterliegt

dem Beratungsgeheimnis, welches den Ablauf der Beratung, die Meinungsäußerungen einzelner

Mitglieder des Spruchkörpers, ihre Stimmabgabe und schließlich das Abstimmungsverhältnis umfasst.

Die gerichtliche Entscheidung soll nicht durch eine Pattsituation unmöglich werden. Deshalb ist eine

Stimmenthaltung im Anschluss an die Beratung nicht zulässig. Bei Beschlüssen außerhalb der

mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Entsprechend ihrem Amtseid sind ehrenamtliche Richter verpflichtet, ihre Pflichten getreu dem

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Niedersächsischen Verfassung und getreu

dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen

und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.


Jährlich findet in den Räumen des Sozialgerichts Oldenburg eine Schulung über die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter statt!




zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln