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Liposuktion- Kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse


Oldenburg. Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Liposuktion (Fettabsaugung bei Lipödem) keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Auch besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einer Erprobungsstudie.

Die 1976 geborene Klägerin, die unter einem Lipödem beider Beine leidet, begehrte eine Liposuktion als sogenannte neue Behandlungsmethode. Dieses lehnte die Krankenkasse ab. Es sei nicht gesichert, dass die Behandlung ungefährlich sei und der angestrebte Erfolg eintrete. Im Klageverfahren führte die Klägerin aus, dass sie die Liposuktion für medizinisch zwingend notwendig halte und auch bereit sei, die Leistung im Rahmen des nunmehr durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) eingeleiteten Erprobungsverfahrens in Anspruch zu nehmen.

Mit Urteil 29.10.2018 (Aktenzeichen S 6 KR 480/15) hat das Sozialgericht Oldenburg die Klage abgewiesen. Die Krankenkasse habe zu Recht die Durchführung einer stationären Liposuktionsbehandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine neue Behandlungsmethode handele, für die der GBA noch keine positive Empfehlung abgegeben habe. Damit weicht das Sozialgericht Oldenburg von der in der NWZ vom 23.03.2018 veröffentlichen Entscheidung (Aktenzeichen S 63 KR 53/14) ab und schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (BSG, Urteil vom 24.04.2018-B 1 KR 10/17 R-).

Die hilfsweise auf Teilnahme an dem Erprobungsverfahren gerichtete Klage sei unzulässig. Es fehle an einer erforderlichen Ausgangsentscheidung der Krankenkasse über den Anspruch auf Teilnahme an dem Erprobungsverfahren. Dabei handele es sich um eine gänzlich andere Form der Leistungserbringung. Sowohl der Leistungsinhalt als auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der an der Erprobung seien völlig ungeklärt. Der gesamte Ablauf der Erprobung sei nicht vergleichbar mit der sonst üblichen Form einer stationären Leistungserbringung. Ohnehin habe die Klägerin auch nicht ohne weiteres Anspruch auf Teilnahme an der Erprobungsstudie, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Vornahme der Auswahlentscheidung. Diese Ermessensentscheidung könne das Gericht nicht erstmals anstelle der Krankenkasse vornehmen.

Oldenburg 21.12.2018


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