Niedersachsen klar Logo

"Persönliches Budget" statt Sachleistung

"Persönliches Budget" statt Sachleistung

Das Sozialgericht Oldenburg hat das Sozialamt der Stadt Oldenburg in einem Eil- Beschluss vom 15.12.2017 (Aktenzeichen S 21 SO 47/17 ER) verpflichtet, einer schwerbehinderten 53-jährigen Frau die ihr zustehenden Hilfen zur Pflege sowie Einlieferungshilfen vorläufig weiter in Form eines „Persönlichen Budgets“ zu zahlen. Die Antragstellerin leidet an einer seltenen neurologischen Erkrankung. Sie ist dadurch auf einen Rollstuhl angewiesen und muss kontinuierlich mit Sauerstoff versorgt werden. Aufgrund ihrer schweren Behinderung ist sie in ihrer Lebensführung einschließlich Mobilität und Koordinationsfähigkeit stark eingeschränkt. Von der Stadt Oldenburg wurde der Antragstellerin ein Persönliches Budget in Höhe von über 3800 € zunächst begrenzt bis Juli 2017 gewährt. Dieses ermöglichte ihr die eigenständige Organisation von Pflege und Eingliederungshilfe in ihrer Wohnung. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin Ende Juli 2017 mit, dass die Hilfe zur Pflege sowie die Eingliederungshilfe ab 1. August 2017 nicht mehr als Persönliches Budget erbracht würden, sondern ab diesem Zeitpunkt Sachleistungen übernommen würden. Sie begründete dieses damit, dass die Antragstellerin das persönliche Budget in der Vergangenheit zweckwidrig verwendet habe. Die Antragstellerin verlangte vom Sozialamt der Stadt Oldenburg die Weitergewährung des Persönlichen Budgets über Juli 2017 hinaus sowie eine Erhöhung der entsprechenden Leistungen. Bei dem Sozialgericht Oldenburg stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die bis Juli 2017 erbrachten Leistungen über diesen Zeitraum hinaus in bisheriger Höhe zu erbringen. Mit Beschluss vom 15.12.2017 hat das Sozialgericht Oldenburg die Stadt Oldenburg nunmehr verpflichtet, das bis Juli 2017 gezahlte persönliche Budget bis Ende Februar 2018 in bisheriger Höhe vorläufig weiter zu zahlen. Zudem hat das Sozialgericht die Stadt verpflichtet, monatlich Kosten für eine Budgetassistenz in Höhe von 255 € zu übernehmen. In seinem Beschluss ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Bedarf an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bei der Antragstellerin weiter zumindest in unveränderter Form besteht. Die Stadt Oldenburg sei auch nicht berechtigt gewesen, anstatt des von der Antragstellerin verlangten Persönlichen Budgets Sachleistungen zu erbringen. Zwar sei der Einwand der Stadt Oldenburg nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin das persönliche Budget nicht vollständig zweckentsprechend verwendet habe. Ursache dafür sei nach Einschätzung des Gerichtes aber, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen mit der Verwaltung des Persönlichen Budgets überfordert gewesen sei. Dieses sei jedoch kein Grund, die Weiterzahlung des Persönlichen Budgets abzulehnen, weil gerade in solchen Situationen dem Hilfeberechtigten eine Budgetassistenz zur Verwaltung des persönlichen Budgets bewilligt werden könne, um eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets sicherzustellen.

Die Entscheidung des Sozialgericht Oldenburg ist rechtskräftig.


Oldenburg, 22.12.2017

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln