Grundlagen
Bei den Sozialgerichten werden sog. Fachkammern für die unterschiedlichen Rechtsgebiete gebildet.
Jede Fachkammer eines Sozialgerichts wird mit einem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei
ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, wobei die ehrenamtlichen Richter – je nach Rechtsgebiet
der Fachkammer – einem in § 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) näher bestimmten Personenkreis entstammen
müssen. Persönlich ausüben kann das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht nur, wer
Deutscher ist, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und bei dem kein Ausschlussgrund
nach § 17 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt durch das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen
auf der Grundlage von Vorschlagslisten, welche je nach Fachkammer von unterschiedlichen in § 14 SGG
näher bezeichneten Verbänden bzw. Behörden erstellt werden.
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ablehnungsgründe
sind in § 18 SGG abschließend aufgeführt. Sie erfolgt für fünf Jahre. Ehrenamtliche Richter werden vor ihrer
ersten Spruchtätigkeit durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.
Ehrenamtliche Richter haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz. Davon umfasst sind Fahrtkostenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz für besondere
Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
und Entschädigung für Verdienstausfall. Grundsätzlich gehören die Entschädigungen zu den
"sonstigen Einkünften" des Einkommenssteuergesetzes.